Vereinssatzung

S A T Z U N G

des Kleingartenbauvereins Rückersdorf e. V.

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenbauverein e.V.

Er hat seinen Sitz in Rückersdorf

Er ist Mitglied des Landes Verbandes bayerischer Kleingärtner e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hersbruck einge­tragen.

Eintragungs – Nr. 487

§2 – Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins

Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Gartenjahr 1.10. – 30.9.

§3 – Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­ nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundes – Kleingartengesetzes.

Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens.

  1. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
  2. a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
  3. b) Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes;
  4. c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölke­rung – insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
  5. d) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffent­liche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemein­heit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen;
  6. e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemein­schaftsfragen. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins;
  7. f) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Be­grünungsplanes und des mit der Gemeinde Rückersdorf abge­schlossenen Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu pachten oder ein Grundstück zu erwerben.

Zu diesem Personenkreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.B. kinderreiche Familien, Ver­sehrte, Rentner).

§4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  2. a) ordentlichen Mitgliedern.

Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von der Gemeinde Rückersdorf ausgewiesen wird. (Kleingartenpächter können nur Bürger von Rückers­dorf werden. Fehlt es an Bewerbern aus Rückersdorf, können auch Auswärtige ordentliche Mitglieder werden1.)

Ordentliche Mitglieder, mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird, zahlen den vollen Mitgliedsbei­ trag und eine Aufnahmegebühr.

Ordentliche Mitglieder ohne Abschluss eines Unterpachtver­trages zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

  1. b)

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vor­ schlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist Volljährigkeit und ein guter Leumund.

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB).
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Verein durch den 1. Vorstand.
  3. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 30.9. jeden Jahres erfolgen und ist unter der Einhaltung einer dreimona­tigen Kündigungsfrist dem 1. Vorsitzenden gegenüber schrift­lich zu erklären.

  1. Durch Tod.

Auf Antrag des überlebenden Ehegatten ist das Pachtverhältnis auf den Betreffenden zu übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und zu einer ordnungsgemäßen Be­wirtschaftung des Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehe­ gatte ist beim Erwerb der Mitgliedschaft von der Aufnahmegebühr und von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen Mitglied bereits entrichtet worden ist.

  1. Durch Ausschluss.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.

Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;

  1. b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erheb­liche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schrift­lich gesetzten angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter der Abmahnung nicht nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde über diese Maßnahme informiert;
  2. c) das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt;
  3. d) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprin­zipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigung usw.
  4. e) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und dessen Bestand gefährdet,

Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das Mitglied in der Mitglieder­versammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung so­ wie die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Gegen den Ausschließungsantrag des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich in der Mitglie­derversammlung zu äußern. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§6 – Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Um­ lagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mit­gliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Pächter von Parzellen der Kleingartenanlage verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten.

§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:
  2. a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge ein­ zubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
  3. b) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten;
  4. c) die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in An­spruch zu nehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  6. a) alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des Kleingarten-Pachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu     erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren;
  7. b) die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten;
  8. c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen.
  9. d) Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
  2. b) der Vorstand (§10)

§9 – Mitglieder Versammlung

  1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:

die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung,

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstands- und Ausschussmitglieder, Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitgliedes,

Beschlussfassung über Änderungen und Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  1. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberu­fung von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vor­ stand beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehr­heit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmit­glieder erforderlich.
  4. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitglieder­versammlung eine Stimme. Eine Briefwahl für ordentliche Mit­glieder ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder können an der Mit­gliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor­ her schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mit­gliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  6. Für die Wahlen wird bestimmt:
  7. a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.

Der Wahlausschuss umfasst 3 Mitglieder, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben;

  1. b) gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mit­glieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zwei­ter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten ab­ gegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  3. d) wählbar ist Jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mit­glied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mit­gliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es je­ doch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird.

Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins   diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwe­sender Mitglieder.

  1. e) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
  1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fas­sung der Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom l. Schriftführer zu unterschreiben und vom l. Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben.

§10 – Vorstand

  1. Er setzt sich zusammen aus
  2. a) dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden,
  3. b) dem ersten und dem zweiten Kassier,
  4. c) dem ersten und dem zweiten Schriftführer
  5. Der Kleingartenbauverein Rückersdorf

wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB)

  1. a) durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden – Je einzeln -,
  2. b) durch jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder – gemeinsam -.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
  4. a) der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden,
  5. b) je zwei weitere Vorstandsmitglieder den ersten und den zwei­ten Vorsitzenden nur bei deren Verhinderung vertreten können.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der vier Jahre bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.
  8. Die Abberufung des Vorstandes – auch einzelner Vorstandsmit­glieder – ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversamm­lung möglich.

Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtver­letzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes für den Verein dar.

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden obliegt Insbesondere:

  1. a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal im Jahr – im Übrigen nach Bedarf – oder auf begründeten Antrag von minde­stens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen sind,
  2. b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte von ihnen an­ wesend sind.
  5. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden selbst geschrieben werden. Ihm ob­ liegt weiterhin ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen die Nie­derschrift abzufassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandsmitglieder, die einem Beschluss nicht zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der zweite Schrift­führer vertritt den ersten Schriftführer.
  6. Der Kassier hat im Benehmen mit dem Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu ver­wahren. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vor­standsmitglied ist unzulässig.

Der zweite Kassier vertritt den ersten Kassier.

  1. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit           besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem      Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.

Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachge­bieten beratende und vorbereitende Funktionen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere Inan­spruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

§11 – Revision

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie blei­ben im Amt bis zur Neuwahl.

Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

  1. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Ver­einsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vor­standes – jährlich mindestens einmal – zu prüfen.

Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsge­mäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

  1. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die gesammelten Revisionsnieder­schriften der Wahlperiode sind der Mitgliederversammlung be­kannt zu geben.

§12 – Eigentumsbegriff

Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finan­zielle oder materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet oder angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenbauvereins Rückersdorf. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§13 – Auflösung

Bei Auflösung des Kleingartenbauvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Rückersdorf mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemein­nützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu verwenden.

§14 – Schlussvorschriften

  1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Diese Satzung wurde am 24. November 1990 in der Mitglieder­versammlung beschlossen.
  3. Satzungsänderung bezüglich der Wahlperiode für Vorstände und Revisoren, von zwei auf vier Jahre. Beschluss in der Mitgliederversammlung am 20.04.2018

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amts­gerichts Hersbruck        – Registergericht – in Kraft.

Fritz Winter
1. Vorsitzender