Gartenordnung

Wichtig:

Die Verkehrssicherung der Gartenanlage obliegt dem Verein. Jeder Pächter ist
verantwortlich für seine Parzelle. Im Gefahrenfall ist der Vorstand umgehend zu
unterrichten. Dazu zählen Bäume, Hänge, Wege etc. Sollte also z.B. ein Baum morsch
sein, drohen große Äste herabzufallen oder es hebt sich der Wurzelteller müssen Sie
umgehend den Vorstand unterrichten. Anderenfalls wird der entsprechende Pächter
eventuell bei Schäden an Leib und Leben regresspflichtig.

Sollten Sie bauliche Veränderungen in Ihrem Garten planen, besprechen Sie das vorab mit dem Vorstand. Beachten Sie hierzu die Gartenordnung, Satzung des Vereins sowie Ihren Pachtvertrag.

Liebe Kleingärtner,
der Verein bietet zusammen mit dem Landesverband Versicherungen (Feuer, Einbruch,
Diebstahl) für Eure Gärten an. Bitte prüft, ob ihr euren Garten neu versichern lassen wollt, eure Versicherungssumme ausreicht oder ob diese angepasst werden muss.
Vielen Dank!


Gartenordnung

Ausgabe 11.2003
Gartenordnung
des Kleingartenbauvereins Rückersdorf e.V.

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Gesunderhaltung, Erholung und auch sinnvoller Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel der kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Einzelgärtner einer Kleingartenanlage. Zu diesem Zweck hat der Kleingartenbauverein Rückersdorf e. V. nachstehende Gartenordnung erlassen, die zugleich wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages ist.

1. Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens nach Maßgabe des Pachtvertrages und des ihm übergebenen Abdruckes dieser Gartenordnung selbst verantwortlich. Er hat auch zur Reinlichkeit und Ordnung auf den Wegen und Rasenflächen der Anlage beizutragen. Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten überwiegend durch gemischten Anbau von Kulturen genutzt wird. Der Anbau einseitiger Kulturen ist unzulässig.

2. Das ständige Bewohnen der Gartenhäuser sowie deren Überlassung an Dritte sind verboten. Dagegen bestehen gegen die gelegentliche Übernachtung des Pächters, z. B. an den Wochenenden und während des Urlaubs, keine Einwendungen.

3. Die gewerbliche Nutzung des Kleingartens sowie das Betreiben eines Gewerbes oder Ausübung eines Handwerks in dem Kleingarten ist nicht gestattet.

4. Die Haltung von Tieren im Kleingarten ist unzulässig – ausgenommen sind Bienen und bis zu 2 Mutterhasen und Jungtiere. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen.

5. Das Befahren der Anlage mit Kraftfahrzeugen (auch Mopeds, Mofas usw.) ist untersagt. Die An- und Abfuhr von Baustoffen, Düngemitteln, Humus und dergleichen ist gestattet. Autowaschen ist nicht gestattet.

6. Während des Aufenthaltes innerhalb der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Rundfunkgeräte. Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren dürfen nur im Rahmen der Gemeindeordnung verwendet werden.

Verordnung der Gemeinde Rückersdorf über die Beschränkung ruhestörender Gartenarbeit vom 09.02.2009
Die Ausübung öffentlich ruhestörender Gartenarbeiten ist im Bereich der Gemeinde Rückersdorf nur erlaubt:

Montag bis Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr
Samstag von 08.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr

Ruhestörende Gartenarbeiten sind in Gärten üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit zu stören.
Lärmerregende Arbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte (z.B. Rasenmäher) mit Motor benutzt werden. Ferner das Hacken von Holz, Hämmern, Sägen etc.

7. Das Aufstellen von Plastik-Schwimmbecken – ausgenommen Kinderplanschbecken -und Dauerzelten im Bereich des Kleingartens ist nicht gestattet.

8. Die Pächter sind für das Tun und Treiben ihrer Kinder sowie ihrer Besucher verantwortlich. Das Umherlaufen der Kinder in fremden Gärten ohne Aufsicht ist verboten. Der Pächter ist für die Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht haftbar. Das Betreten fremder Gärten ohne Genehmigung des Pächters ist verboten.

9. Beschädigungen irgendwelcher Art innerhalb der Anlage sind, auch wenn sie nicht auf dem Verschulden des Pächters beruhen, dem Vorstand des Kleingartenbauvereins sofort zu melden.

10. Die Lagerung und Verwendung von nicht aufbereitetem Hausunrat sowie das Düngen mit Fäkalien (ausgenommen der Inhalt des Trocken- Klosetts) ist nicht gestattet. Verbrennen von Abfällen ist nur im Rahmen der ortspolizeilichen Vorschriften gestattet. (Merkblatt SG 46  Vö der Gemeinde Rückersdorf über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen)

Pflanzliche Gartenabfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden.

Papier, Materialabfälle, Speisereste u. a. dürfen nicht umherliegen. Soweit ihre Kompostierung nicht möglich ist, hat der Pächter für die Beseitigung selbst Sorge zu tragen. Wird die Anwesenheit von Ratten im Kleingartengelände festgestellt, ist die Vorstandschaft zu benachrichtigen.
Es dürfen im Kleingarten keine, nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gerätschaften wie z.B. Caravan, PKW, Wasserfahrzeuge oder sonstige Gegenstände, insbesondere keine gefährlichen Stoffe gelagert oder verwendet werden.
Die Lagerung von Brennholz im Garten ist nicht gestattet. Zuwiderhandlung kann zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

11.
         a) Obstbäume dürfen nur in nachstehend aufgeführten Abständen zur                                    Nachbargrenze gepflanzt werden:
         Hochstämme                                         – 3 m
         Halbstämme und Buschbäume             – 2 m
         Spalier- u. Beerenobstbäume sowie
         Beerensträucher, Ziersträucher            – 1 m.

         b) Die Anpflanzung von hochstämmigen Laubbäumen und Nadelgehölzen sowie                   geschlossener Hecken entlang der Nachbargrenze ist nicht gestattet
         c) Die Bewachsung des Bachgrundes darf nur im Einvernehmen mit der                                  Vorstandschaft ausgelichtet werden. in besonders umfangreichen Fällen ist die                      Zustimmung des Forstamtes einzuholen.

Der Gemeindebach und ein ca. 5 m breiter Uferstreifen sind im gepflegten Naturzustand zu erhalten. Im Frühjahr bis 30.4. und im Herbst bis 30.10. ist das Bachbett zu reinigen und das Ufer nötigenfalls zu befestigen.

       d) Verstöße werden mit einer Verwarnungsgebühr bis zu € 25,- belegt.
       Schwerwiegende Verstöße haben die Kündigung des Pachtvertrages sowie die
       Wiederherstellung des    Urzustandes durch den Verein zur Folge. Die Kosten für die
       Wiederherstellung des Naturzustandes trägt der Pächter alleine.

12. Der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten.

13. Änderungen und weitergehende Einschränkungen durch den Vorstand des Kleingartenbauvereins oder die Gemeinde Rückersdorf als Verpächterin sind zulässig.

14. Die Bekanntmachungen des Kleingartenbauvereins Rückersdorf e. V. an den Anschlagtafeln und in Rundschreiben sind für jeden Kleingärtner verbindlich.

15. Solarenergie in der Kleingartenanlage

  • Es werden nur mobile Solaranlagen, keine mit der Laube, Nebenbauten (inkl. Ge­wächshäusern) oder anderen baulichen Anlagen (wie Pergolen, Mauern, Zäune etc.) fest (d.h. konstruktiv) verbundenen Anlagen zugelassen.
  • Unter „mobilen Solaranlagen“ werden Anlagen verstanden, die jederzeit mit ange­messenem zeitlichem Aufwand1 wieder von ihrem Installationsstandort entfernt wer­den können und die ausschließlich aus mobilen (d.h. tragbaren) Komponenten be­stehen. Sie dürfen nicht mit dem Netz gekoppelt werden und es dürfen keine festen Leitungen (d.h. konstruktiv mit der Laube verbunden) verlegt werden.2
  • Die mobilen Solaranlagen dürfen nicht zur Versorgung der Laube im Sinne des § 3 (2) des Bundeskleingartengesetzes, verwendet werden.3
  • Für die Installation einer mobilen Solaranlage in der Gartenparzelle ist eine Geneh­migung erforderlich, die vom Verpächter zu erteilen ist. Beschränkungen, die vom Verpächter vorgesehen sind, sind zu beachten. Anträge auf Genehmigung einer mo­bilen Solarstromanlage sind grundsätzlich über den Verein an den Verpächter zu richten.4
  • Anträge von Pächtern mit einer vor 1983 rechtmäßig erstellten Netzverstromung sind nicht zu genehmigen, da bei ihnen bereits eine über das kleingärtnerisch notwendige Maß hinausgehende Stromversorgung des Kleingartens vorliegt.
  • Die eigentlichen Solarmodule bzw. Solarpaneelen sind in ihrer Größe auf max. 1,0 m2 und in ihrer Leistung auf 100 W bei max. 24 Volt (nur Kleinspannung) zu be­schränken.
  • Bei ebenerdiger Anordnung der Solarmodule im Garten ist die Aufstellung standsi­cher so vorzunehmen, dass eine Unfall- oder Bruchgefahr vermieden wird. Eine Auf­stellung im unmittelbaren Gehweg- oder Arbeitsbereich ist deshalb zu vermeiden.
  • Bei nicht ebenerdiger Aufstellung ist die Verwendung von separaten Gestellen grundsätzlich zulässig, allerdings sollten Art, Material, Höhe, Dimensionen und Standort solcher Gestelle von den Vereinen definiert werden, da es sich hierbei um Nebenanlagen handelt, die nur indirekt der kleingärtnerischen Nutzung dienen und die das Erscheinungsbild des Gartens entscheidend prägen können, (siehe 4)
  • Die Solarmodule können auch auf bestehende Nebenanlagen wie Pergolen, Rankge­rüsten, Mauern etc. montiert werden. Hier gilt das zuvor Gesagte sinngemäß. (siehe 4)
  • Die Montage auf das Dach der Gartenlaube ist ebenfalls zulässig. Auf eine dem all­gemeinen Erscheinungsbild der Anlage entsprechende Anordnung ist hierbei auf­grund der exponierten Lage besonders zu achten. Eine (feste, konstruktive) bauliche Verbindung mit der Dachkonstruktion oder der Dachdeckung ist nicht zulässig. Die Solarmodule dürfen nur – mit Hilfe von Stützkonstruktionen bzw. Halterungen – auf das Dach aufmontiert werden. Die Module, die Halterung sowie die Stützkonstruktion selbst müssen mit vertretbarem zeitlichem Aufwand wieder vom Dach zu beseitigen sein. (siehe 1 und 4)
  • Die weiteren mobilen Komponenten der Solaranlage wie Laderegler oder Batterien müssen an einem trockenen Ort untergebracht werden. Die Unterbringung in der Laube ist dabei grundsätzlich möglich.5
  • Außerhalb der Gartensaison – d.h. vom 01. November bis zum 01. März – müssen die Solarmodule (nicht die Halterung) vom Dach entfernt werden.
  • Bei Pächterwechsel ist eine mobile Solaranlage nicht Teil der Gartenbewertung. Als mobiles Inventar muss sie vom Vorpächter aus dem Kleingarten entfernt werden. Der Schätzwert des Gartens wird durch eine solche Solaranlage nicht beeinflusst. Dies gilt auch für eine entgegen § 3 Abs. 2 BKIeingG an der Gartenlaube angebrachte So­laranlage.
  • Eine formlose Übernahme der Solaranlage vom Vorpächter durch den Nachpächter unabhängig von der Gartenschätzung durch freie Vereinbarung ist nicht erlaubt. Je­der Neupächter muss einen eigenen Genehmigungsantrag für die Verwendung einer Solaranlage stellen und darf erst nach erfolgter Genehmigung eine mobile Solaran­lage in seinem Garten einsetzen.
  • Bei missbräuchlichem Einsatz der Solaranlage ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die Beseitigung der Anlage zu verlangen. Eine Weigerung des Pächters, die So­laranlage zu beseitigen, kann zur Kündigung des Gartens führen. Die üblichen Mahn -und Kündigungsfristen gelten hier entsprechend.

1 ca. 30 Minuten.
2 Die Leitungen können aus Stabilitätsgründen an der Laube äußerlich befestigt werden, dürfen aber nicht – wie z.B. Stromleitungen an Gebäuden – in die Mauer eingelassen und verputzt werden.
3 Siehe auch Kapitel 2 dieses Merkblattes.
4 Anmerkung: Der Verein darf bei der Antragsstellung nicht übergangen werden, da er ein wichtiges Kontrollorgan dar­stellt, welches anhand der Verhältnisse vor Ort beurteilen kann, ob ein Pächter einen Antrag begründet stellt oder nicht
5 Teile der Solaranlage, die sich in der Laube befinden, müssen  in der Inhaltsversicherungssumme der  Laube entsprechend berücksichtigt werden, d. h. es ist eine Höherversicherung der Laube erforderlich.

Vorstehende Gartenordnung wurde am 24.03.1976 in der Generalversammlung beschlossen.

Änderungen vom 24.11.1990, 4.11.1997 und 14.11.2003 sind berücksichtigt.

Rückersdorf, den 06.05.2016

Fritz Winter
1. Vorsitzender